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   LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18   

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LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18 (https://dejure.org/2019,20180)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18 (https://dejure.org/2019,20180)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - 1 Sa 1018/18 (https://dejure.org/2019,20180)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Auszug aus LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18
    Das ist wiederum immer dann der Fall, wenn der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis aufweist (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 18.11.2004 - 6 AZR 512/03; sämtlich zitiert nach juris).

    Arbeitsgerichtlich ist anerkannt, dass es für den Lauf der Ausschlussfrist nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seinen - möglichen - Zahlungsanspruch kennt (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, sämtlich zitiert nach juris).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und dem Gläubiger nicht vorzuhalten ist, es durch schuldhaftes Zögern versäumt zu haben, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er braucht, um den Anspruch geltend zu machen (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 19.02.2004 - 6 AZR 664/02; 16.11.1989 - 6 AZR 114/88; vgl. auch zu Schadensersatzansprüchen BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10).

  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Auszug aus LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18
    Gegen das der Beklagten am 12.09.2018 zugestellte Urteil richtet sich deren am 28.09.2018 eingegangene Berufung, die sie innerhalb der bis zum 12.12.2018 verlängerten Berufungsfrist am 10.12.2018 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich eingenommenen Standpunkte wie folgt begründet: Soweit das Arbeitsgericht Bochum unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 18.05.2018 - 1 Sa 49/18 - ausführt, die Regelung in § 4 Abs. 1 der Fortbildungsvereinbarung sei unwirksam, weil auch in jedem Fall der personenbedingten Eigenkündigung ein Rückzahlungsanspruch ausgelöst werde, übersehe das Arbeitsgericht, dass § 4 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung darauf abstelle, dass die Eigenkündigung bzw. der Abschluss des Aufhebungsvertrags auf einen "Wunsch" des Arbeitnehmers zurückgehen müsse.

    Das Berufungsgericht kann offen lassen, ob diese Regelungen bereits deshalb unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sind, weil die Klauseln eine Rückzahlungsverpflichtung nicht für den Fall ausschließen, dass der Arbeitnehmer eine berechtigte personenbedingte Eigenkündigung - beispielsweise aus Gründen der Erkrankung - ausspricht (so LAG Hamm, Urt. v. 18.05.2018, 1 Sa 49/18; nachfolgend BAG, Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18).

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02

    Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs aus Überzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18
    Arbeitsgerichtlich ist anerkannt, dass es für den Lauf der Ausschlussfrist nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seinen - möglichen - Zahlungsanspruch kennt (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, sämtlich zitiert nach juris).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und dem Gläubiger nicht vorzuhalten ist, es durch schuldhaftes Zögern versäumt zu haben, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er braucht, um den Anspruch geltend zu machen (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 19.02.2004 - 6 AZR 664/02; 16.11.1989 - 6 AZR 114/88; vgl. auch zu Schadensersatzansprüchen BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10).

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